

Mit
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines
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Laut § 86
Abs. 3 StGB "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen":
"(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre,
der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient." - Falls sich auf diesen
Seiten Bilder von in Museen ausgestellten Fahrzeugen befinden, die verfassungswidrige
Symbole tragen, so dienen diese nicht der politischen Propaganda, sondern
fallen unter obigen Paragraphen des Strafgesetzbuches.